Name-Meshing & Rechtswahl: Das Ende des Einheitsnamens?
- Hanna Schmidt
- 17. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 09.12.2025 – (Az. 2a III 18/25) markiert einen Wendepunkt im internationalen Namensrecht. Für Ehepaare mit Auslandsbezug eröffnet sich durch die Verbindung von geschickter Rechtswahl und der Namensrechtsreform 2025 ein neuer Gestaltungsspielraum: Das sogenannte „Name-Meshing“.
Der Sachverhalt: Individualität trifft auf deutsches Standesamt
Ein Ehepaar schließt in New York die Ehe. Er ist US-Amerikaner, sie besitzt die deutsch-amerikanische Doppelstaatsangehörigkeit. Beide leben in den USA. Ihr Wunsch: Ein gemeinsamer Ehename, der durch die Verschmelzung von Silben ihrer jeweiligen Geburtsnamen gebildet wird – das in den USA etablierte „Name-Meshing“.
Das zuständige deutsche Standesamt weigerte sich jedoch, diesen Namen anzuerkennen. Der Vorwurf: Ein Verstoß gegen den deutschen „Ordre Public“ (die öffentliche Ordnung). Man argumentierte, das deutsche Recht kenne nur den Typenzwang – also Entweder-oder-Lösungen oder den klassischen Doppelnamen mit Bindestrich.
Die Entscheidung: Ein Sieg für das internationale Privatrecht (IPR)
Das Familiengericht erteilte dieser Verweigerung eine Absage und verpflichtete das Standesamt zur Entgegennahme des Namens. Die Begründung ist für die strategische Rechtsberatung von fundamentaler Bedeutung:
Rechtswahlfreiheit nach Art. 10 EGBGB: Ehegatten sind nicht schutzlos dem deutschen Sachrecht ausgeliefert. Da ein Partner US-Bürger ist und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA haben, ermöglicht Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Wahl des US-amerikanischen Namensrechts.
Kein Verstoß gegen den Ordre Public: Eine ausländische Rechtsnorm darf nur dann ignoriert werden, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Die Rolle der Namensrechtsreform 2025: Das Gericht stellte klar, dass durch die Liberalisierung des deutschen Namensrechts zum 01.05.2025 (Zulassung echter Doppelnamen) der strenge Typenzwang aufgeweicht wurde. Wenn der gewählte Name – wie beim Meshing – die familiäre Zugehörigkeit durch nicht fernliegende Zusammensetzung von Teilen der ursprünglichen Familiennamen noch hinreichend ausdrückt und kein reiner Phantasiename ist, ist er für die deutsche Rechtsordnung hinnehmbar.
Strategische Bedeutung für die Praxis
Dieser Fall zeigt: Das Namensrecht ist kein starres Schicksal, sondern ein gestaltbares Gut. Insbesondere für Expats, binationale Paare oder Mandanten mit Wohnsitz im Ausland bietet das IPR Wege, die Identität des Paares im Namen so abzubilden, wie es die persönliche Lebensrealität widerspiegelt.
Die bloße Anwendung des deutschen Rechts (§ 1355 BGB) führt oft zu Ergebnissen, die international „hinken“ – also in einem Land anerkannt werden und im anderen nicht. Eine frühzeitige Rechtswahl-Erklärung verhindert solche Brüche und sichert die gewünschte Namensführung auch für den deutschen Reisepass ab.
Fazit
Die Entscheidung belegt die wachsende Weltoffenheit der deutschen Justiz gegenüber modernen Familienformen. Wer jedoch auf „Nummer sicher“ gehen will, sollte die Namensbestimmung nicht dem Zufall oder der Standardberatung im Standesamt überlassen.
Die Identität eines Namens ist ein hohes Gut – sie verdient eine ebenso präzise rechtliche Konstruktion.

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