LinkedIn als „Ermittlungshelfer“ im Unterhaltsrecht - Rückforderung von Kindesunterhalt
- Hanna Schmidt
- 3. Feb.
- 1 Min. Lesezeit
Dass soziale Netzwerke im Familienrecht eine Rolle spielen können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal: Nicht ein Auskunftsersuchen, sondern ein Blick auf LinkedIn brachte ans Licht, dass ein volljähriger Sohn längst erwerbstätig war – und dennoch weiter Kindesunterhalt kassierte.
Der Fall in Kürze:
Ein Vater zahlte auf Grundlage eines alten gerichtlichen Vergleichs monatlich 385 € Kindesunterhalt. Tatsächlich hatte der Sohn sein Masterstudium bereits 2021 abgeschlossen und erzielte als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Nettoeinkommen von mindestens 1.800 €. Informiert hat er seinen Vater darüber nicht. Erst 2025 stieß dieser zufällig auf das LinkedIn-Profil seines Sohnes – und forderte die Rückzahlung.
Das Amtsgericht Frankenthal stellte klar:
Wer als volljähriges Kind bei offensichtlich bedarfsüberschreitenden Einkünften weiter Unterhalt entgegennimmt und gleichzeitig Einkünfte verschweigt, verletzt seine ungefragte Informationspflicht. Dieses Verhalten wertete das Gericht als sittenwidrig und sprach dem Vater für 19 Monate Schadensersatz in Höhe von 7.315 € zu (§ 826 BGB).
Aber auch Eltern trifft Verantwortung:
Spätestens nach Ablauf der Regelstudienzeit müssen sie selbst aktiv nachfragen, etwa auf Basis von § 1605 BGB. Unterbleibt dies, entfällt ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des Kindes. Deshalb hat das Gericht den Anspruch des Vaters zeitlich begrenzt.
Die Entscheidung (AG Frankenthal, Beschl. v. 17.09.2025 – 71 F 25/25) zeigt eindrücklich:
LinkedIn ist kein rechtsfreier Raum. Angaben zu Ausbildung und Beruf können unterhaltsrechtlich erhebliche Folgen haben.

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