top of page

Wenn das Original fehlt – Grenzen des Erbnachweises bei einer Testamentskopie

  • Autorenbild: Hanna Schmidt
    Hanna Schmidt
  • 4. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

In einem Beschluss vom 07.08.2025 (Az. 8 W 66/24) hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken über eine häufige, aber rechtlich anspruchsvolle Konstellation zu entscheiden: Kann eine bloße Kopie eines Testaments ausreichen, um die Erbenstellung zu belegen? Anlass des Verfahrens war die Beschwerde einer Frau, die als frühere Lebensgefährtin des Erblassers einen Erbschein als Alleinerbin beantragt hatte. Ihr Antrag war vom Nachlassgericht zurückgewiesen worden, da lediglich eine Kopie – nicht das Original – eines handschriftlichen Testaments vorgelegt werden konnte und bereits an der Wirksamkeit des Originals Zweifel bestanden.

Der Fall

Der Erblasser hatte ein umfangreiches, handschriftlich verfasstes Testament hinterlassen – zumindest existierte eine Kopie davon. Darin verteilte er seinen Nachlass auf mehrere Personen: seinen Bruder, seinen Neffen, die Lebensgefährtin (Antragstellerin) sowie zwei weitere Beteiligte. Die Lebensgefährtin erhielt darin einen größeren Anteil des Barvermögens, Schmuck, Gold, eine Eigentumswohnung und ein Fahrzeug. Auf dieser Grundlage beantragte sie einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, mit der Begründung, sie habe „den größten Anteil des Vermögens“ erhalten.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Nach umfangreicher Beweisaufnahme – unter anderem wurden zwei Zeuginnen vernommen, die angeblich bei der Errichtung des Testaments anwesend waren – blieb offen, ob der Erblasser das Testament tatsächlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben hatte.

Strenge Anforderungen bei fehlendem Original

Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte klar: Grundsätzlich muss nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB das Originaltestament vorgelegt werden, um ein Erbrecht nachzuweisen. Zwar bleibt ein Testament auch dann wirksam, wenn es ohne Zutun des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden ist. In solchen Fällen können Errichtung, Form und Inhalt jedoch nur durch andere Beweismittel nachgewiesen werden – etwa durch Zeugen.

Allerdings gelten hier strenge Maßstäbe: Das Gericht muss mit voller Überzeugung feststellen können, dass der Erblasser das Testament in genau dieser Form errichtet und unterschrieben hat. Bereits geringe Zweifel gehen zulasten des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall bestanden erhebliche Bedenken:

  • Die Aussagen der Zeuginnen wichen in entscheidenden Punkten voneinander ab (z.B. Zeitpunkt der Errichtung – vor oder nach dem Essen).

  • Keine der Zeuginnen konnte bestätigen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich unterschrieben hatte.

  • Die geschilderten Umstände – ein spontan während eines Kochabends verfasstes, detailliertes Testament mit exakten Versicherungsnummern und Adressen – erschienen dem Gericht wenig plausibel.

Damit konnte die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis nicht führen.

Keine Alleinerbschaft aus der Kopie ableitbar

Selbst wenn das Testament als wirksam unterstellt würde, wäre die Antragstellerin nicht Alleinerbin geworden. Das Gericht stellte fest, dass auch andere Beteiligte – insbesondere der Bruder – erhebliche Anteile am Vermögen erhalten sollten. Eine Alleinerbschaft wäre nur dann anzunehmen, wenn ein Begünstigter nahezu den gesamten Nachlass (mindestens etwa 80 %) erhält. Dafür gab es hier keine Anhaltspunkte.

Fazit

Der Beschluss verdeutlicht zweierlei:

  1. Eine Kopie ersetzt das Original nicht. Nur wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser ein handschriftlich unterschriebenes Testament mit dem entsprechenden Inhalt errichtet hat, kann sie als Beweis dienen. Schon geringe Unsicherheiten führen zur Ablehnung des Erbscheinsantrags.

  2. Klarheit schafft nur die sichere Verwahrung. Wer ein privatschriftliches Testament errichtet, sollte es beim Nachlassgericht hinterlegen oder einem Notar anvertrauen. So wird sichergestellt, dass es im Erbfall im Original auffindbar ist – und langwierige, kostenintensive Beweisverfahren vermieden werden.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


bottom of page