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Testament zugunsten des Arztes – BGH bestätigt: Ein Verstoß gegen die Berufsordnung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit

  • Autorenbild: Hanna Schmidt
    Hanna Schmidt
  • 4. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes nicht automatisch unwirksam ist, auch wenn es gegen die ärztliche Berufsordnung verstoßen könnte. Damit stärkt das Gericht die Testierfreiheit des Patienten und begrenzt die zivilrechtlichen Folgen möglicher berufsrechtlicher Verstöße.


Der Fall

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hausarzt betreute über Jahre einen alleinstehenden Patienten. Gemeinsam mit einer Pflegerin schlossen sie einen Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag, in dem sich der Arzt verpflichtete, den Patienten medizinisch und organisatorisch zu unterstützen. Als Gegenleistung bestimmte der Patient, dass der Arzt nach seinem Tod ein Grundstück erhalten solle. Nach dem Tod des Patienten und der Insolvenz des Arztes verlangte dessen Insolvenzverwalter die Herausgabe des Grundstücks. Die Pflegerin verweigerte dies mit dem Hinweis, das Vermächtnis verstoße gegen § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, wonach Ärztinnen und Ärzte keine Geschenke annehmen dürfen, wenn dadurch ihre Unabhängigkeit gefährdet erscheint.


Die Entscheidung

Die Vorinstanzen erklärten das Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) für nichtig. Der BGH hob diese Entscheidungen auf. Nach seiner Auffassung ist § 32 BO-Ä kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die Vorschrift richte sich ausschließlich an Ärztinnen und Ärzte und solle die Integrität der Berufsgruppe schützen – nicht die Testierfreiheit von Patientinnen und Patienten einschränken. Berufsrechtliche Vorschriften seien daher nicht geeignet, eine letztwillige Verfügung automatisch zivilrechtlich unwirksam zu machen und Verstöße könnten ausreichend Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

Zudem betonte der BGH den verfassungsrechtlichen Schutz der Testierfreiheit (Art. 14 GG). Das Recht, frei über sein Vermögen zu verfügen, könne nur durch ein formelles Gesetz beschränkt werden, nicht durch eine von einer Kammer erlassene Berufsordnung. Eine solche Einschränkung wäre unverhältnismäßig, weil sie auch freiwillige, unbeeinflusste Zuwendungen erfassen würde.

Der BGH wies allerdings darauf hin, dass im Einzelfall eine Zuwendung sittenwidrig (§ 138 BGB) sein kann – etwa, wenn ein Arzt den Patienten beeinflusst oder dessen Abhängigkeit ausnutzt. Allein der Umstand, dass ein Arzt bedacht wird, reicht dafür aber nicht aus.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Patienten dürfen ihren Arzt grundsätzlich testamentarisch bedenken, solange die Entscheidung frei getroffen wurde. Berufsrechtliche Verstöße können zwar disziplinarische Folgen haben, führen aber nicht automatisch zur zivilrechtlichen Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung. Für Erben bedeutet das: Eine Anfechtung mit dem bloßen Hinweis auf die Berufsordnung genügt künftig nicht mehr – entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.


 
 
 

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