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Reform des Unterhaltsrechts in Deutschland – Ziele und Umsetzungsstand

  • Autorenbild: Hanna Schmidt
    Hanna Schmidt
  • 4. Jan.
  • 3 Min. Lesezeit

Das deutsche Unterhaltsrecht – ein zentraler Bestandteil des Familienrechts – regelt, wer wem gegenüber im Familienverbund finanziell verpflichtet ist. Dazu gehören insbesondere Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und ggf. Ehegatten‑ bzw. Elternunterhalt. Viele dieser Regelungen stammen aus einer Zeit, in der klassische Familienmodelle (ein Elternteil betreut Kinder, der andere zahlt Unterhalt) dominierend waren. Heute hingegen leben viele Familien in wechselnden Betreuungsmodellen oder mit stark geteilten Erziehungs‑ und Erwerbsverpflichtungen. Damit entstehen regelmäßig Konflikte mit dem geltenden Recht, weil die Rechtslage diese modernen Lebenswirklichkeiten bislang nicht ausreichend abbildet.


Leitbild des geltenden Unterhaltsrechts

Das bestehende Unterhaltsrecht basiert noch immer weitgehend auf dem Leitbild, dass ein Elternteil (meist die Mutter) überwiegend die Kinder betreut und der andere Elternteil (meist der Vater) Unterhalt zahlt („eine(r) betreut – eine(r) zahlt“). Dieses Modell passt nicht mehr zur Realität vieler Familien, in denen:

  • beide Elternteile gemeinsam und zeitweise gleichberechtigt betreuen,

  • Patchwork‑ oder Wechselmodelle leben,

  • nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen,

  • Erwerbstätigkeit beider Elternteile heute häufig Standard ist.

Ziel der Reform ist es daher, die rechtlichen Regeln so zu modernisieren, dass sie die tatsächlichen Betreuungs‑ und Lebensverhältnisse besser widerspiegeln, den Kindeswohl‑Grundsatz stärken und die Unterhaltsberechnung fairer gestalten.


Kernpunkte des geplanten Reformvorhabens

Obwohl eine umfassende Reform – also ein neues Gesetz – zum jetzigen Zeitpunkt (Ende 2025) noch nicht verabschiedet wurde, ist der Entwurf eines solchen Gesetzes (als Diskussionsentwurf) veröffentlicht und zeigt, wo die Entwicklung hingeht:


1. Anerkennung moderner Betreuungsmodelle („asymmetrisches Wechselmodell“)

Ein zentrales Reformvorhaben betrifft die Unterhaltsberechnung bei gemeinsamen Betreuungszeiten:

  • Bisher führt eine im Wesentlichen gleiche Betreuung beider Elternteile oft zu komplizierten Abrechnungen, weil das Gesetz diese Fälle nicht ausreichend regelt.

  • Die Reform sieht vor, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neue Definitionen für verschiedene Betreuungsmodelle einzuführen – insbesondere für ein asymmetrisches Wechselmodell, bei dem ein Elternteil mehr als 29 %, aber weniger als 50 % Betreuung übernimmt.

  • Dazu sollen die §§ 1615f–1615h BGB‑E eingeführt werden, die regeln, wie Unterhalt im Verhältnis zur tatsächlichen Betreuungsleistung berechnet wird.

Wirkung: Ein Elternteil, der substantiell Zeit mit Betreuung verbringt, soll künftig stärker anerkannt werden und deswegen einen geringeren Barunterhalt zahlen müssen – sofern das Kindeswohl gewahrt bleibt.


2. Recht zu einer notariellen Vereinbarung über Unterhalt

Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass Eltern für den künftigen Kindesunterhalt im Wechselmodell verbindliche Vereinbarungen treffen können, sofern sie die Betreuung selbst organisieren. Diese Vereinbarungen sollen – ähnlich dem Trennungs‑ und nachehelichen Unterhalt – rechtsverbindlich sein, wenn notarielle Beratung und Beurkundung erfolgt.


3. Anpassungen bei Trennungs‑ und Betreuungsunterhalt

Auch beim Trennungsunterhalt und dem sogenannten Betreuungsunterhalt für getrennt lebende Eltern soll es flexiblere Regeln geben – etwa durch ein erweitertes Verzichts‑ oder Vereinbarungsrecht oder klarere gesetzliche Definitionen.


Was gilt bereits zum 01.01.2026 – praktische Änderungen im Unterhaltsrecht

Während der umfassende Reformentwurf noch nicht Gesetz ist, treten zum Januar 2026 bereits einige Änderungen in Kraft, die sich unmittelbar auf Unterhaltsberechnungen auswirken:


1. Neue Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle – das wichtigste Hilfsmittel für die Berechnung des Kindesunterhalts – wird zum 1. Januar 2026 aktualisiert:

  • Die Bedarfssätze für Kindesunterhalt steigen leicht in allen Altersstufen (z. B. Mindestunterhalt für Kinder zwischen 0–5 Jahren erhöht sich von 482 € auf 486 €).

  • Auch der Bedarf für volljährige Kinder bleibt angepasst.

Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und hat unmittelbare Bedeutung für die Praxis, obwohl sie gesetzlich nicht verbindlich ist.


2. Anpassung des Kindergelds und Kinderfreibetrags

Parallel zur Unterhaltsanpassung steigt auch das Kindergeld zum 1. Januar 2026 – was sich auf die anrechenbaren Beträge im Unterhaltsrecht auswirkt (z. B. Minderbedarf durch Kindergeldverrechnung).


3. Eltern‑ und Enkelunterhalt

Neu geregelt wird im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle 2026 auch der Eltern‑ und Enkelunterhalt:

  • Dabei soll der Anteil des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens, der für Eltern‑ bzw. Enkelunterhalt herangezogen wird, neu bemessen werden.

 
 
 

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