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BGH: Ausschlagung des Erbes für minderjährige Kinder – auch bei Eigeninteresse der Eltern ohne Genehmigung zulässig

  • Autorenbild: Hanna Schmidt
    Hanna Schmidt
  • 4. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur "lenkenden Ausschlagung"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 04.09.2024 (Az. IV ZB 37/23) eine wegweisende Entscheidung zur erbrechtlichen Praxis getroffen: Eltern dürfen eine Erbschaft für ihr minderjähriges oder ungeborenes Kind ausschlagen, auch wenn dies letztlich zu einer Erhöhung ihres eigenen Erbanteils führt – und zwar ohne familiengerichtliche Genehmigung.

Diese sogenannte „lenkende Ausschlagung“ war bislang rechtlich umstritten, insbesondere wenn dadurch Vermögen innerhalb der Familie steuerlich optimiert werden sollte.


Der Fall

Im entschiedenen Fall war laut Testament der Ehemann Alleinerbe, die beiden gemeinsamen Kinder waren als Ersatzerben eingesetzt. Die Frau eines der gemeinsamen Kinder erwartetet zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ein Kind. Alle Beteiligten schlugen per notariell beglaubigter Erklärung die Erbschaft aus dem Berufungsgrund der gewillkürten Erbenstellung aus. Die Eltern des noch ungeborenen Kindes gaben auch für dieses eine notarielle Erklärung zur Erbausschlagung ab. Ferner gaben der Ehegatte der Erblasserin sowie deren beiden Kinder die Erklärung ab, die Erbschaft aus dem Berufungsgrund der gesetzlichen Erbenstellung anzunehmen. Ziel war es, die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, um eine hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Das Nachlassgericht wollte diese Ausschlagung für das noch ungeborene Kind nur mit familiengerichtlicher Genehmigung akzeptieren, da durch sie ein finanzieller Vorteil für die ausschlagenden Eltern selbst entstand. Das zuständige Familiengericht verweigerte die Genehmigung mit dem Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied jedoch eindeutig:

Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind ist auch dann genehmigungsfrei, wenn dadurch der gesetzliche Erbgang (auch) zugunsten des ausschlagenden Elternteils ermöglicht wird.

Die Begründung im Überblick:

🔹 Kein pauschaler Interessenkonflikt: Zwar erkennt der BGH an, dass Eltern theoretisch aus Eigeninteresse handeln könnten. Doch diese Möglichkeit allein genügt nicht, um eine gesetzlich nicht vorgesehene Genehmigungspflicht zu begründen.

🔹 Rechtssicherheit und Klarheit: Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig ist, muss formal anhand des Gesetzes (§ 1643 BGB) entschieden werden – nicht nach Bewertung des Einzelfalls.

🔹 Schutz des Kindes ist gewährleistet:

Das Kind wird durch die Gesamtvertretung beider Eltern geschützt (§ 1629 BGB).

Ein zusätzlicher Schutz durch das Familiengericht ist nicht erforderlich, wenn einer der Elternteile (hier z. B. die Mutter) nicht von der Ausschlagung profitiert.

🔹 Gesetzgeberische Intention: Die im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts eingeführte Regelung (§ 1643 Abs. 3 Satz 2 BGB) zeigt klar: Der Gesetzgeber vertraut Eltern grundsätzlich zu, im Sinne ihrer Kinder zu entscheiden – auch im Erbrecht.


Bedeutung für die Praxis

Eltern können eine steuerlich motivierte Ausschlagung eines Erbes für ihre Kinder erklären, ohne ein langwieriges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen – selbst wenn sie selbst durch die gesetzliche Erbfolge profitieren.

Das erhöht die Flexibilität in der Nachlassgestaltung, insbesondere bei großen Vermögen oder komplizierten Erbverträgen.

Es eröffnet rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteueroptimierung, sofern beide Eltern an der Ausschlagung beteiligt sind und ein Grundkonsens im Familienkreis besteht.


Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt die Elternautonomie im Erbrecht und schafft dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Ausschlagung von Erbschaften für Kinder. Sie ist zugleich ein klares Signal, dass steuerlich motivierte Nachlassgestaltungen innerhalb des familiären Rahmens zulässig sind, solange sie dem Willen der Erblasser und dem Kindeswohl nicht widersprechen.


 
 
 

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