Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit
Nach der Brüssel-IIb-Verordnung der EU richtet sich die Zuständigkeit für Ehesachen in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Dies kann dazu führen, dass ein deutsches Gericht für eine Scheidung zuständig ist, obwohl beide Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen – oder umgekehrt.
DR. SCHMIDT LEGAL bietet Unterstützung bei der Klärung dieser Zuständigkeitsfragen. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung ist entscheidend, um prozessuale Nachteile zu vermeiden und die Weichen für ein geordnetes Verfahren zu stellen.
Welches Recht findet Anwendung?
Die Frage, welches Gericht entscheidet, beantwortet noch nicht, nach welchem Recht geschieden wird. Die Rom-III-Verordnung ermöglicht es Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Ohne eine solche Rechtswahl kann es vorkommen, dass ein deutsches Gericht eine Scheidung nach ausländischem Sachrecht durchführen muss.
Im Rahmen der Beratung wird geprüft, welche Rechtsordnung für Ihre Situation die sachgerechteste Lösung bietet. Ziel ist es, Rechtsklarheit zu schaffen und unvorhersehbare Ergebnisse bei der Anwendung fremder Rechtsnormen zu vermeiden.
Koordination bei Auslandsvermögen und Folgesachen
Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn Immobilien oder Rentenanansprüche im Ausland Teil des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs sind. Die Durchsetzung deutscher Urteile im Ausland oder die Berücksichtigung ausländischer Vermögenswerte erfordert eine strukturierte Vorbereitung.
Hier fungiert DR. SCHMIDT LEGAL als Ihre zentrale Schnittstelle. DR. SCHMIDT LEGAL unterstützt Sie bei der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen und koordiniert im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit spezialisierten Korrespondenzanwälten im Ausland, um die lokalen Besonderheiten (z. B. bei der Umschreibung von Grundeigentum nach einer Scheidung) rechtssicher zu begleiten.
Wichtiger Hinweis zur internationalen Beratung
DR. SCHMIDT LEGAL berät ausschließlich im deutschen Familienrecht sowie zu den einschlägigen europäischen Verordnungen (Brüssel IIb, Rom III). Eine verbindliche Rechtsberatung zum materiellen Familienrecht anderer Staaten erfolgt nicht.
Sollte die Anwendung ausländischen Sachrechts oder ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht erforderlich sein, wird die Zusammenarbeit mit qualifizierten Kollegen im jeweiligen Zielland koordiniert.

