Erbe von Vermögen und Verbindlichkeiten
Der Anfall einer Erbschaft erfolgt im deutschen Recht automatisch mit dem Tode des Erblassers (Vonselbsterwerb). Damit gehen jedoch nicht nur Vermögenswerte, sondern gemäß § 1967 BGB auch sämtliche Verbindlichkeiten auf den Erben über. Erweist sich ein Nachlass als überschuldet, ist die Erbausschlagung das primäre Instrument, um eine persönliche Haftung mit dem eigenen Privatvermögen zu vermeiden.
DR. SCHMIDT LEGAL berät Mandanten bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung und begleitet sie durch die strengen formalen Anforderungen des Nachlassgerichts.
Fristen und formale Anforderungen der Ausschlagung
Die Erbausschlagung ist an eine strikte Ausschlussfrist von sechs Wochen gebunden (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der Erbe Kenntnis vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge) erlangt. Hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Ausschlagungserklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar eingereicht werden.
DR. SCHMIDT LEGAL weist darauf hin, dass ein Verstreichenlassen der Frist als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet wird, was die unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zur Folge hat.
Rechtsfolgen der Ausschlagung
Mit einer wirksamen Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt. Der Ausschlagende wird rechtlich so behandelt, als habe er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. In der Folge fällt der Erbteil demjenigen zu, der geerbt hätte, wenn der Ausschlagende vor dem Erblasser verstorben wäre. Dies führt häufig dazu, dass die Erbschaft auf die eigenen Kinder übergeht, was wiederum separate Ausschlagungserklärungen für minderjährige Abkömmlinge erforderlich machen kann. DR. SCHMIDT LEGAL analysiert diese Kettenreaktionen in der Erbfolge präzise, um sicherzustellen, dass nicht ungewollt Angehörige mit einem überschuldeten Nachlass belastet werden.
Die Anfechtung der Erbausschlagung bei Irrtümern
Stellt sich nach einer bereits erklärten Ausschlagung heraus, dass der Nachlass entgegen der ersten Annahme doch werthaltig ist, oder wurde die Erbschaft voreilig angenommen, ohne die Verschuldung zu kennen, sieht das Gesetz das Institut der Anfechtung vor (§ 1954 BGB). Eine Anfechtung ist jedoch nur bei einem beachtlichen Irrtum zulässig, etwa über die Zusammensetzung des Nachlasses (Eigenschaftsirrtum). Ein bloßer Irrtum über den Wert des Nachlasses reicht hierfür in der Regel nicht aus. DR. SCHMIDT LEGAL prüft die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung detailliert, da diese wiederum innerhalb einer kurzen Sechswochenfrist ab Entdeckung des Irrtums erfolgen muss und strengen Begründungsanforderungen unterliegt.
Strategische Beratung bei unklarer Nachlasslage
Kann die Werthaltigkeit des Nachlasses innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist nicht abschließend geklärt werden, muss die Erbschaft nicht zwingend ausgeschlagen werden. Um das Privatvermögen vor unvorhersehbaren Nachlassverbindlichkeiten zu schützen, ermöglicht das Gesetz nach Annahme der Erbschaft die Haftungsbegrenzung auf den Nachlass. Hierzu zählen insbesondere die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) sowie das Nachlassinsolvenzverfahren
(§ 1980 BGB). Ist der Nachlass so gering, dass die Kosten eines solchen Verfahrens nicht gedeckt sind, bleibt dem Erben zudem die Dürftigkeitseinrede
(§ 1990 BGB), um den Zugriff von Gläubigern auf sein Eigenvermögen abzuwehren.
DR. SCHMIDT LEGAL entwickelt für Mandanten individuelle Haftungsvermeidungsstrategien, um das Privatvermögen des Erben effektiv zu schützen, während gleichzeitig die Chance auf einen etwaigen Restnachlass gewahrt bleibt.

